Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten „stehenden Gewerbe") beginnen.
Dies ist der Fall bei:
1. Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung
2. Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
3. Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle
4. Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht
5. Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei
einer GbR, KG oder OHG
6. Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die
Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform
erstattet werden)
7. Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Meldebezirk nach Haselbachtal
Die Gewerbeanmeldung ist mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Das sind unter anderem:
• Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei)
• Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche,
künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
• Erziehung von Kindern gegen Entgelt
• Unterrichtswesen
• Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses)
• sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel)
Einige Gewerbetätigkeiten sind zudem erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Landratsamtes Bautzen Gewerberechtliche Erlaubnisse - Bautzen - Der Landkreis - Wokrjes Budyšin