Gemeindesteuern
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an inländischen Grundstücken und deren Bebauung, die der Eigentümer zu zahlen hat. Auf Mieter kann sie umgelegt werden.
Sie wird eingeteilt:
Grundsteuer A: Die Grundsteuer A ist eine einheitliche Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
Grundsteuer B: Die Grundsteuer B ist die einheitliche Besteuerung von bebauten oder bebaubaren Grundstücken sowie eines Gebäudes.
Wichtige Hinweise zur Festsetzung der Grundsteuer ab 2025
Die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 erfolgt in drei Schritten.
1. Schritt: Auf Grundlage Ihrer Feststellungserklärung erlässt das Finanzamt den Bescheid über den Grundsteuerwert.
(Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Januar 2022)
Ein Einspruch ist bzw. war innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides an das Finanzamt zu richten.
2. Schritt: Auf Grundlage des Grundsteuerwertes erlässt das Finanzamt den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.
(Hauptveranlagung zum Stichtag 1. Januar 2025)
Grundsteuerwert x Messzahl = Grundsteuermessbetrag
Ein Einspruch ist bzw. war innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides an das Finanzamt zu richten.
3. Schritt: Auf Grundlage des Grundsteuermessbetrages setzt die Gemeinde mit dem Grundsteuerbescheid die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer fest.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Ein Einspruch ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides an die Gemeinde zu richten.
Wichtige Hinweise zur Zahlung des Grundsteuer ab 2025
Bitte beachten Sie, dass die von der Gemeinde festgesetzte Grundsteuer in jedem Falle fristgemäß und in voller Höhe zu bezahlen ist!
Ergeben sich nach Prüfung eventuell erhobener Einsprüche Änderungen der Bescheide, wird überzahlte Grundsteuer selbstverständlich erstattet.
Auf Grund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage bezüglich der Grundsteuer A und B werden allen Steuerpflichtigen neue Grundsteuerbescheide zugestellt. Die aktuellen Steuerbescheide gelten nur bis zum 31. Dezember 2024.
Bitte beachten Sie, dass Sie ab 2025 keine Überweisungen mehr auf Grundlage der aktuellen Grundsteuerbescheide vornehmen und eventuelle Daueraufträge storniert werden müssen bzw. an die neu festzusetzende Grundsteuer anzupassen sind.
Wenn Sie der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist für Sie nichts weiter zu veranlassen. Der Lastschrifteneinzug erfolgt erst wieder, nachdem Ihnen ein neuer Steuerbescheid zugegangen ist. Ein Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates und ein Antrag zur jährlichen Zahlung der Grundsteuer ab 2026 erhalten Sie unter folgender Verlinkung.
Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, sie entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet (§9 GrStG).
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwertes, am 01.01. zugerechnet ist (§10 GrStG). Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung.
(Der neue Eigentümer übernimmt, ab dem Datum des Besitzübergangs, Kaufpreiszahlung, alle Nutzen und Lasten, somit auch die Grundsteuer, die er an den Verkäufer erstattet.)
Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.03.2023 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2023; erst ab dem 01.01.2024 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Für die Festsetzung der Grundsteuer ist alleine der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts bindend (§182 AO). Die Veranlagung der Grundsteuer für den neuen Eigentümer kann erst erfolgen, wenn der neue Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes der Gemeinde zugegangen ist.
Nach den rechtlichen Bestimmungen (§§9,10 und 17 GrStG) bleibt der ehemalige Eigentümer bis dahin für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.
Die Bearbeitungszeit beim Finanzamt nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate bis Jahre in Anspruch.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (GewSt) wird auf die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte erhoben. Grundlage hierfür ist der Gewerbesteuermessbetrag diesen erlässt das Finanzamt.
Auch hier gilt eine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrages setzt die Gemeinde mit dem Gewerbesteuerbescheid die zu zahlende Gewerbesteuer fest.
Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung.