Lärmaktionsplan der Gemeinde Haselbachtal
Gemäß § 47d Abs. 1 Bundes Immissionsschutzgesetz besteht für Kommunen, in denen im Ergebnis der Lärmkartierung Geräuschimmissionen auf bewohnte Gebiete einwirken, die Verpflichtung, einen Lärmaktionsplan zu erstellen.
Abhängig von der vorhandenen Lärmbetroffenheit, dem Ermessenspielraum, eventueller Einwendungen sowie unter Berücksichtigung der in ihrer Zuständigkeit fallenden tatsächlicher Möglichkeiten zur Lärmminderung kann die Kommune darüber abwägen einen Lärmaktionsplan mit oder ohne Maßnahmen festzuschreiben.
Die Gemeinde Haselbachtal hat einen Lärmaktionsplan erstellt.