Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, sie entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet (§9 GrStG).
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwertes, am 01.01. zugerechnet ist (§10 GrStG). Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. (Kaufpreiszahlung im Vorjahr)
Der neue Eigentümer übernimmt, ab dem Datum des Besitzübergangs, Kaufpreiszahlung, alle Nutzen und Lasten, somit auch die Grundsteuer, die er an den Verkäufer erstattet.
Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.03.2023 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2023; erst ab dem 01.01.2024 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Für die Festsetzung der Grundsteuer ist alleine der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts bindend (§182 AO). Die Veranlagung der Grundsteuer für den neuen Eigentümer kann erst erfolgen, wenn der neue Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes der Gemeinde zugegangen ist.
Nach den rechtlichen Bestimmungen (§§9,10 und 17 GrStG) bleibt der ehemalige Eigentümer bis dahin für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.
Die Bearbeitungszeit beim Finanzamt nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate bis Jahre in Anspruch.