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Standesamt

  Das Standesamt ist zuständig für

  • Beurkundungen von Geburten

  • Anmeldung und Durchführung von Eheschließungen

  • Beurkundungen von Sterbefällen

  • Kirchenaustritt

  • Namenserklärungen

    • Erklärung der Reihenfolge der Vornamen (Vornamenssortierung)

    • Nachträgliche Bestimmung der Namensführung von Ehegatten

    • Namensänderung von Kindern

    • Namenserklärung für Spätaussiedler, Vertriebene, anerkannte Flüchtlinge oder nach Einbürgerung

  • Nachbeurkundungen von im Ausland erfolgten Geburten, Eheschließungen, Sterbefällen

  • Anerkennung einer im Ausland geschiedenen Ehe

Bitte vereinbaren Sie zu allen Angelegenheiten des Standesamtes einen Termin!


Beurkundung eines Sterbefalls

Der Tod eines Menschen, welcher im Haselbachtal verstorben ist, muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Tag persönlich angezeigt werden.

 

Zur Anzeige sind verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 

  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 

  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen sind diese zur Anzeige verpflichtet.


Mit der Anzeige kann auch ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt werden.

 

Benötigte Dokumente:

  • den Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person

  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung

  • die Geburtsurkunde der verstorbenen Person

  • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person

  • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod

  • einen urkundlichen Nachweis zur Abstammung von der verstorbenen Person oder eine Vollmacht über den Tod hinaus

Beurkundung von Geburten

Für folgende Anliegen können Sie zu diesem Thema vorsprechen:

  • Anzeige einer erfolgten Hausgeburt in Haselbachtal

  • Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung/Namenserklärung vorgeburtlich oder nach der Geburt des Kindes

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich eine Hausgeburt in Haselbachtal beim hiesigen Standesamt anzuzeigen ist. Anzeigepflichtig sind in diesem Fall jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Die Geburt muss binnen einer Woche schriftlich mittels Geburtsanzeige oder mündlich durch persönliche Vorsprache im Standesamt erfolgen.


Benötigte Dokumente:

  • bei miteinander verheirateten Eltern die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie die Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben

  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter/des Vaters und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die beglaubigte Abschrift dieser Erklärung für das Standesamt sowie ggf. die Sorgeerklärung

  • bei geschiedenen Müttern die Eheurkunde und der rechtskräftige Scheidungsbeschluss oder die Eheurkunde mit Scheidungsvermerk

  • Geburtsurkunden vorangegangener Kinder der Kindesmutter

  • einen Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren


Sollten Sie Ihr Baby in einem Kranken- oder Geburtshaus außerhalb von Haselbachtal geboren werden, so ist der Träger der Einrichtung für die Anzeige und das Standesamt des Geburtsortes für die Beurkundung der Geburt zuständig. Sobald die Beurkundung Ihres Kindes abgeschlossen ist, teilt das jeweilige Standesamt in einem Mitteilungsverfahren die Geburt Ihres Kindes unserem Einwohnermeldeamt mit. Sie müssen die Anmeldung nicht vornehmen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Eheschließung

Eheschließungen können beim Standesamt am Haupt- oder Nebenwohnsitz des Partners oder der Partnerin angemeldet werden.

 

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Vorsprachetermin im Standesamt Haselbachtal für die Anmeldung Ihrer Eheschließung.  

 

Zur Anmeldung benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • urkundlicher Nachweis, wenn eine Namensänderung erfolgt ist

  • bei gemeinsamen vorehelichen Kindern die Geburtsurkunde der Kinder, die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung, wenn gemeinsame Sorge begründet wurde

  • geschiedene Ehepaare ein rechtskräftiges Scheidungsurteil der letzten Ehe

  • bei gerichtlicher Aufhebung der Lebenspartnerschaft den rechtskräftigen Beschluss

Die Anmeldung der Eheschließung kann gern von einem Partner allein, mit Vollmacht des anderen, wahrgenommen werden.

 

Formulare:

 

Der Bund fürs Leben hat sich zwar im Laufe der Zeit auf verschiedene Art und Weise geändert, nach wie vor jedoch keineswegs an Bedeutung verloren. Ist er heute von der romantischen Vorstellung von immerwährender Liebe geprägt, standen früher in erster Linie zweckdienliche Angelegenheiten im Vordergrund. Doch schon seit Urzeiten wird das Hochzeitsritual gepflegt, um die Dauerlebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu besiegeln.

 

1855 wurde in Deutschland die erste zivilrechtliche Trauung durchgeführt. Im Jahr 1876 wurden in ganz Deutschland staatliche Standesämter eingeführt, in denen die (Zivil-)Ehe (althochdeutsch: ewa“ – Ewigkeit, Recht und Gesetz) unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird.

 

Gemäß § 14 Absatz 2 PStG wird die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden Form, welche dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen. 

 

In unserer Gemeinde stehen Ihnen folgende Eheschließungsorte zur Verfügung

 

Karoline-Rietschel-Haus

Das Karoline-Rietschel-Haus bietet Platz für max. 40 Gäste zuzüglich Eheschließende und Standesbeamte/r. Zur musikalischen Ausgestaltung können Sie eigene Musiker mitbringen.

 

Als Alternative ist es möglich vier Titel von einer CD abspielen zu lassen.

© FOTO Steinborn (Kamenz/Sachsen)

 

Alte Schule Möhrsdorf

Die Alte Schule Möhrsdorf bietet Platz für max. 30 Gäste zuzüglich Eheschließende und Standesbeamte/r. Zur musikalischen Ausgestaltung können Sie eigene Musiker mitbringen.

Entgeltordnung für die Nutzung

      Alte Schule Möhrsdorf -Außenansicht-   Außenansicht

 Alte Schule Möhrsdorf -Innen-

Sitzmöglichkeit

  Alte Schule Möhrsdorf  Trauzimmer

 

© FOTO`s Stiftung Pro Gemeinsinn gGmbH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Armenhaus Reichenau

Das Armenhaus Reichenau bietet Platz für max. 15 Gäste zzgl. Eheschließende und Standesbeamte/r.

 Armenhaus Reichenau Armenhaus Reichenau 

-Außenansicht-

 Armenhaus Straßenansicht Armenhaus Straßenansicht

 Trauzimmer im Armenhaus Reichenau Trauzimmer im Armenhaus Reichenau

© FOTO`s Heimat- und Museums-Förderverein Reichenau e. V.

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindesaal 

Der Gemeindesaal bietet Platz für max. 96 Gäste zuzüglich Eheschließende und Standesbeamte/r. Zur musikalischen Ausgestaltung können Sie eigene Musiker mitbringen.

 Gemeindesaal©  FOTO Malte Kaiser

Kirchenaustritt

Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Haselbachtal haben, ist das Standesamt unserer Gemeinde für Ihren Kirchenaus- oder übertritt zuständig.

 

Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr geben die gesetzlichen Vertreter (bei gemeinsamem Sorgerecht also beide Elternteile) die Erklärung ab. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine persönliche Einwilligung erforderlich, dass bedeutet, das Kind muss ebenfalls zugegen sein. Nach vollendetem 14. Lebensjahr kann ein Kind seinen Kirchenaustritt auch allein erklären. Das Kind muss seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Außerdem muss eine formlose Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten zur Kostenübernahme sowie die Ausweiskopie dieses Sorgeberechtigten abgeben werden.

 

Alternativ können Sie Ihren Kirchenaustritt auch bei einem Notar beurkunden lassen und uns die notariell beurkundete Erklärung zusenden. Diese Erklärung wird mit Posteingang beim Standesamt Haselbachtal wirksam.


Achtung: Online-Kirchenaustritte: Persönliche Vorsprache dennoch erforderlich

 

Die Anbieter agieren nicht im Auftrag der Gemeindeverwaltung Haselbachtal. Einige Internetdienstleister bieten Onlineverfahren zum Kirchenaustritt an und verlangen hierfür Serviceentgelte. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht im Auftrag unserer Gemeindeverwaltung tätig werden. Das Ausfüllen eines Onlineformulars führt nicht zu einer wirksamen Kirchenaustrittserklärung. Hierfür ist die Vorsprache im Standesamt oder bei einem Notar unbedingt erforderlich. Im Rahmen der Vorsprache beim Standesamt werden die gesetzlich geregelten Kosten erhoben.

 

Benötigte Dokumente:

  • Aktueller Personalausweis oder Reisepass

Kosten:

  • Beurkundung Kirchenaustritt 25 €

  • Bescheinigung Kirchenaustritt 10 €

  • Bescheinigung für notariellen Kirchenaustritt 25 €

Um unnötig lange Wartezeiten zu vermeiden und für eine schnellere Bearbeitung bitten wir Sie vorab einen Termin zu vereinbaren.

Nachbeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland

Sie haben im Ausland geheiratet, ein Kind ist im Ausland geboren oder ein Angehöriger ist im Ausland verstorben?


Es ist möglich in einem gebührenpflichtigen Antragsverfahren die Geburt, den Sterbefall oder eine Eheschließung im Ausland hier in Deutschland vom Standesamt des derzeitigen bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Dies bedeutet, es wird ein deutsches Register angelegt, aus welchem deutsche Urkunden ausgestellt werden können.


Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist, dass die betreffende Person

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt

  • oder staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,

  • heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,

  • oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.

  • Bei Geburt: Die Person, deren Geburt im Ausland nachbeurkundet werden soll, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der Voraussetzungen erfüllen. 

  • Bei Tod: Die verstorbene Person musste eine der Voraussetzungen erfüllen.

  • Bei Eheschließung: Einer der Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der Voraussetzungen erfüllen. 

Sollten Sie die Nachbeurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalls wünschen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail.

Nachträgliche Bestimmung der Namensführung

Wiederannahme eines Namens nach Auflösung einer Ehe

 

Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des Ehepartners) können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Die Wiederannahme ist unwiderruflich.

 

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Eheurkunde

  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde

Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen und Widerruf

 

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.

 

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Eheurkunde

Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens

 

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.

 

Benötigte Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Eheurkunde

Kosten

  • 35 €

  • Neue Urkunde oder Bescheinigung 15 €

Heirat im Ausland

 

Haben Sie im Ausland geheiratet oder gilt für Ihre Namensführung ausländisches Recht, kann die Möglichkeit Ihrer gewünschten Namenserklärung erst nach Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen beurteilt werden. Bitte senden Sie dieses ausgefüllte Formular (Vollmacht) mit Ihrem Anliegen per E-Mail an uns.

Namensänderung eines Kindes durch Eheschließung der Eltern

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehenamen bestimmt, so ändert sich der Geburtsname Ihres Kindes automatisch, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine gesonderte gebührenpflichtige Erklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Für ältere Kinder ist eine Namenserklärung notwendig. In der Regel wird diese im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung besprochen und am Tag der Eheschließung beurkundet. Die Erklärung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

 

Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Sind Sie für Ihr Kind allein sorgeberechtigt, können Sie dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Namenserteilung zustimmen. Die Namenserteilung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

 

Neubestimmung des Geburtsnamens nach gemeinsamer Sorge

Haben Sie durch Erklärung oder Eheschließung nach der Geburt Ihres Kindes die gemeinsame Sorge erstmalig erworben, so können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Erklärung zustimmen. Die Neubestimmung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

 

Erteilung eines Ehenamens (Einbenennung)

Haben Sie geheiratet und Ihr Ehepartner ist nicht Elternteil Ihres Kindes, so können Sie dem Kind Ihren Ehenamen erteilen.


Voraussetzung ist, dass Sie für Ihr Kind sorgeberechtigt sind und das Kind mit Ihnen und Ihrem Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst der Einbenennung zustimmen. Die Einbenennung verändert den Geburtsnamen des Kindes unwiderruflich.

 

Über die jeweils vorzulegenden Unterlagen beraten wir Sie gern persönlich, telefonisch, per E-Mail oder im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eheschließung.

 

Kosten:

  • Gebühr für die Erklärung bzw. Namenserteilung 35 Euro

  • neue Urkunde oder Bescheinigung 15 Euro


Ist das Kind im Ausland geboren oder gilt für die Namensführung des Kindes ausländisches Recht, kann die Möglichkeit der gewünschten Namenserklärung erst nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen beurteilt werden.


Bitte wenden Sie sich an die deutschen Vertretungen im Ausland.

Namenserklärung für Spätaussiedler, Vertriebene, anerkannte Flüchtlinge oder nach Einbürgerung

Wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend (zum Beispiel durch Einbürgerung) und entspricht Ihr bisher nach ausländischem Recht geführter Name nicht der deutschen Form, können Sie die Namensführung angleichen.


Über die einzelnen Erklärungsmöglichkeiten und die Gebührenhöhe beraten wir Sie gern nach vorheriger Terminvereinbarung und nach Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail oder telefonisch an uns.

Urkunden beantragen

Im Jahr 1876 wurden in ganz Deutschland staatliche Standesämter eingeführt, in denen Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle, Lebenspartnerschaften 2005 – 2017) beurkundet, registriert und die dazugehörigen Register geführt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass unsere Ortsteile vor der Vereinigung teilweise anderen Standesämtern angehört haben und wir Ihnen deshalb keine Urkunden ausstellen können.

 

Ihre Urkunden können Sie wie folgt beantragen:

 

Bischheim-Häslich: 

  • 1967 – 1995 -> Standesamt Kamenz

  • 1996 – 2000 -> Standesamt Oberlichtenau jetzt Pulsnitz

Gersdorf-Möhrsdorf:

  • 1975 – 1995 -> Standesamt Kamenz

  • 1996 – 2000 -> Standesamt Oberlichtenau jetzt Pulsnitz

Reichenbach-Reichenau:

  • 1964 - 2000 -> Standesamt Oberlichtenau jetzt Pulsnitz

Personenstandsurkunden aus allen anderen Jahrgängen, d.h.

  • Bischheim-Häslich: 1876 – 1966

  • Gersdorf-Möhrsdorf: 1876 – 1974 

  • Reichenbach-Reichenau: 1876 – 1963

sowie ab 2001 können Sie beim Standesamt Haselbachtal abfordern.

Vaterschaftsanerkennung

Sind Sie als Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat Ihr Neugeborenes zunächst keinen „rechtlichen“ Vater. Dazu bedarf es einer Anerkennung durch den Vater. Diese Anerkennung erklärt er vor einer Urkundsperson, die darüber eine Urkunde erstellt. Außerdem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die sie ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form abgeben muss. Diese Erklärungen sind vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Vaterschaftsanerkennung müssen beide Elternteile erscheinen. Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

Benötigte Dokumente:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile

  • Geburtsurkunde beider Elternteile

  • Mutterpass bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung

  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Vaterschaft nachträglich beurkundet werden soll

Kosten:

  • 30,00 €

Namenserklärung des Kindes

 

Grundsätzlich sind die sorgeberechtigten Eltern bei der Vornamenwahl ihres Kindes frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: Gutachten für das Standesamt | GfdS

 

Für die Geburtsnamenerklärung regelt das deutsche Recht folgendes:

 

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind
Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält mit Geburt den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.

 

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf.

 

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind 
Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Nachnamen der Mutter. Wird dieser Nachname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Nachnamen, kann der Name durch eine Namenserklärung geändert werden. 
Die Vaterschaftsanerkennung und die Namenserklärung können Sie auch beim Jugendamt erklären. Eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (bei nicht miteinander verheirateten Eltern) ist nur beim Jugendamt möglich.

Vornamensortierung

Richtet sich Ihre Namensführung nach dem deutschen Recht und haben Sie mehrere Vornamen, so können Sie die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.
Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.


Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, können nicht in der Reihenfolge verändert werden.


Benötigte Dokumente: 

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde

  • ggf. Eheurkunde

Kosten:

  • Vornamensortierung 30 €

  • Neue Urkunde oder Bescheinigung 15 €