Hauptsatzung

Hauptsatzung in der Fassung vom 05.08.2004
H A U P T S A T Z U N G
in der Fassung vom 05.08.2004


Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 301) hat der Gemeinderat der Gemeinde Haselbachtal am 24.10.2001 mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen, die mit der 1.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Beschluss-Nr.:7/II/2004 vom 25.02.2004) und der 2.Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Beschluss Nr.: 32/VIII/2004 vom 04.08.2004) geändert wurde.

 

 

Abschnitt I
Organe der Gemeinde
§ 1
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.


Abschnitt II
Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung und Aufgaben

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Der Gemeinderat
legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten
der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat
bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den
Bürgermeister.

§ 3
Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stand vom 30.06.2003 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 4757 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 16 festgelegt.

 

 

 

 

Abschnitt III
Ausschüsse des Gemeinderates
§ 4
Beratende Ausschüsse

Es können beratende Ausschüsse gebildet werden.

§ 5 Gestrichen
§ 6 Gestrichen



Abschnitt IV
Bürgermeister
§ 7
Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1)
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er
vertritt die Gemeinde.
(2)
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.


§ 8
Aufgaben des Bürgermeisters

(1)
Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
(2)
Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich
nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltplan bis zum Betrag von 26.000,00 Euro im Einzelfall,

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 8.000.00 Euro im Einzelfall,

3. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppe X-VII BAT-O, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

5. die Bewilligung von nicht im Haushaltplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis 1.000,00 Euro im Einzelfall,

6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, ab 3 Monate bis 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,00 Euro,

7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher An sprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000,00 Euro beträgt,

8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall,

9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.000,00 Euro im Einzelfall,

10.die Veräußerung von beweglichen Vermögen bis zu 2.000,00 Euro im Einzelfall,

11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 3.000,00 Euro nicht überschreiten.

 

§ 9
Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung
beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

 

§ 10
Gleichstellungsbeauftragte

(1)
Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleichstellungsbeauftragten. Der/Die
Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt.

(2)
Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere:

* die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Gemeinderäten und Gemeindeverwaltung sowie
* die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und
Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren.

(3)
Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

 

 

 


Abschnitt V
Mitwirkung der Bürgerschaft
§ 11
Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.



§ 12
Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der
Gemeinde und von, nach § 16 Abs.1 Satz 2 Wahlberechtigten, beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 15 v. H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten
drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

 


Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 13
Inkrafttreten


(1)
Hauptsatzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft und ist öffentlich bekannt zu machen.

(2)
Die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Haselbachtal vom 24.01.2001, veröffentlicht im Amtsblatt 01/2001 vom 20.02.2001 der Gemeinde Haselbachtal, tritt am 31.12.2001 außer Kraft.

(3)
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist .


Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Haselbachtal, 25.10.2001

Boden
Bürgermeisterin